Satzung

Satzung

Bürgerstiftung OstallgäuPräambelDie Bürgerstiftung Ostallgäu ist eine Gemeinschaftseinrichtung von Bürgerinnen und Bürgern für ihren Landkreis. Sie will dem Gemeinwohl dienen, das Gemeinwesen des Landkreises nachhaltig stärken und die Kräfte, Erfahrungen und Kompetenzen von Privatpersonen und Unternehmungen zu dessen Mitgestaltung mobilisieren. Dies soll zum einen durch das Einwerben von Zustiftungen und Spenden geschehen, mit denen die Bürgerstiftung regionale Projekte aus den Bereichen Kunst, Kultur, Bildung, Soziales, Denkmalpflege, Sport und Umwelt anstößt, fördert und durchführt. Zum anderen sollen die Bürger breit dazu angestiftet werden, sich ehrenamtlich in der Bürgerstif­tung und den von ihr unterstützten Projekten zu engagieren sowie neue Projektinitiativen einzu­bringen.
Somit schafft die Bürgerstiftung einen umfassenden Rahmen für Eigeninitiative, Mitgestaltung und Engagement für viele gemeinwohlstiftende Aktivitäten im Kleinen und im Großen auf der Basis der Werte Offenheit, Toleranz, Solidarität und Transparenz. – unter dem nach Erich Kästner formulierten Leitsatz „Bürger für Bürger: Es gibt nichts Gutes, außer man tut es“.

§ 1

Name, Rechtsstellung, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Ostallgäu“.(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Markt­oberdorf.

§ 2

Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Umweltschutz und Landschaftspflege, Denkmalpflege, Sozialem, Wohlfahrtswesen, öffent­lichem Gesundheitswesen, Sport, traditionellem Brauchtum zum Wohle der Ostallgäuer Bürgerinnen und Bürger und des Heimatgedankens und in Einzelfällen die selbstlose Unter­stützung bedürftiger Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung….(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:1. Unterstützung von Einrichtungen und Projekten2. eigene Projekte3. Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen sowie Auslobung von Preisen auf den Gebieten der Stiftungszwecke4. Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, soweit sie dem Stiftungszweck dienen.(3) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.(5) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern. 

§ 3

Einschränkungen 

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stif­tung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§ 4

Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung aus 78 000 € in bar.(2) Zuwendungen der Stifter oder Dritter, die hierzu bestimmt sind, wachsen dem Stiftungs­vermögen zu (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

§ 5

Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus1. Erträgen des Stiftungsvermögens,2. Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungs­vermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.3. sonstigen Einnahmen. . .(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.(3) Der Stiftungsvorstand kann festlegen, dass Empfänger von Stiftungsmitteln verpflichtet wer­den, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.(4) Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steu­erbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.Der Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuer­rechtlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.

§ 6

Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.(2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt.

§ 7

Schirmherr

(1) Der jeweils amtierende Landrat des Landkreises Ostallgäu ist Schirmherr der Stiftung.(2) Der Schirmherr ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe der Stiftung mit beratender Stimme teilzunehmen. Er soll den Zweck der Stiftung unterstützen und zur Mehrung des Stiftungsvermögens beitragen.

§ 8

Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens 6 Personen. Die ersten Mit­glieder des Stiftungsvorstandes werden von dem von den Gründungsstiftern berufenen Stiftungsvorstand berufen. In der Folge werden die Mitglieder des Stiftungsvorstandes vom Stiftungsrat berufen. Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören. Die Mitglieder werden auf die Dauer von 5 Jahren berufen, bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit berufen. Wiederberufung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Berufung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt.(2) Der Stiftungsvorstand beruft aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und 
eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden, die/der die Vorsit­zende/den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.(3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind berechtigt an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.(4) Mitglieder des Stiftungsvorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichti­gem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten abberufen wer­den. Wichtige Gründe können z.B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Stiftungsvorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der ent­sprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.. . .

§ 9

Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands

(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertre­tende Vorsitzende, vertritt die Stiftung alleine. Im Innenverhältnis vertritt der/die Vorsitzende dieStiftung allein.(2) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er ist zur gewissenhaften und spar­samen Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie der sonstigen Mittel verpflichtet und für die Erfüllung des Stiftungszweckes verantwortlich. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er berichtet einmal im Jahr dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung.

§ 10

Geschäftsführung, Geschäftsjahr

(1) Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist ein Haushaltsplan zu erstel­len. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungs­zwecks sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen.(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11

Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand wird von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch ein­mal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied dies ver­langt.(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsit­zende, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt.(3) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen soweit kein Fall des § 13 vorliegt, mit ein­facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren ge­fasst werden, die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumen­tierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 13 dieser Satzung.(5) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12

Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens acht und Höchstens sechzehn Personen. Die ersten acht Mitglieder des Stiftungsrates werden durch den von den Gründungsstiftern berufenen Sitzungsvorstand berufen. Anschließend ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl selbst. Der Stiftungsvorstand kann zu berufende Personen empfehlen. Die Amtszeit kooptierter Mit­glieder sollen sich überschneiden.(2) Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt 5 Jahre. Wiederberufung ist möglich. Wähl­bar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozia­lem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind.(3) Sollte die Mindestanzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden des Mitglieds unterschritten werden, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.(5) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Stiftungsvor­stand hinsichtlich der Festlegung der Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Stif­tungsvorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm jederzeit auf Verlangen, mindestens jedoch einmal im Jahr zu unterrichten. Er tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Die Einladung zur Sitzung muss rechtzeitig, unter Angabe Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche erfolgen.(6) Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen insbesondere– die Berufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes,– der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Jahres- und Vermögensrech­nung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3,– der Haushaltsplan gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2,– die Entlastung des Stiftungsvorstandes,– Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 14 Abs. 3.(7) Für den Geschäftsgang des Stiftungsrates gelten die Bestimmungen des § 11 dieser Sat­zung entsprechend.

§ 13

Stiftungsforum

(8) Mindestens einmal im Jahr wird vom Stiftungsvorstand ein Stiftungsforum einberufen.(9) Zur Teilnahme lädt der Stiftungsvorstand Stifter und Zuwender sowie die Öffentlichkeit ein.

(10) Ziel des Stiftungsforums ist, die Öffentlichkeit über die Arbeit der Stiftung zu informieren, die Bürgerstiftung im Bewusstsein der Landkreisbürger zu verankern und weitere Personen zu gewinnen, die sich in der Bürgerstiftung engagieren (durch Mitarbeit, Zuwendungen etc.).. . .

§ 14

Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind grundsätzlich zulässig. Soweit sie sich auf die Steuerbegünsti­gung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellung­nahme vorzulegen.(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetz­lichen Vorschriften.
Die Erweiterung des Stiftungszweckes ist im Zusammenhang mit einer Zustiftung grundsätz­lich möglich.(3) Beschlüsse nach Abs. 1 bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Stif­tungsrats. Beschlüsse nach Abs. 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§ 16) wirksam.

§ 15

Vermögensanfall

Bei Aufhebung und Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an den Landkreis Ostallgäu. Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungs­zwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 16

Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Schwaben.(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

§ 17

In-Kraft-Treten

Die Neufassung der Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Schwaben in Kraft.30.04.2009

Der jeweils amtierende Landrat des Landkreises Ostallgäu ist Schirmherr der Stiftung.